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Arbeitnehmerrechte
Grundlagen
Das BetrVG regelt
nicht nur Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Insbesondere in den §§ 81 82 83 84 85 sowie 86 BetrVG werden
Einzelrechte der Beschäftigten begründet. Diese
Vorschriften stellen letztlich eine Konkretisierung des
grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts dar (vgl.
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ,
§ 75 Abs. 2 BetrVG ).
Die §§ 81 82 83 84 85 sowie
86
BetrVG gelten für Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb
uneingeschränkt. Denn der Verleiher ist Arbeitgeber der
Leiharbeitnehmer. Im Entleiherbetrieb gelten gemäß §
14 Abs. 2 AÜG
nur die §§ 81 ,
82 Abs. 1
und 84, 85
bis 86 .BetrVG
Unterrichtungs-
und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
Nach § 81 Abs.
1 BetrVG
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über
• seine Aufgabe
und Verantwortung,
• die Art seiner
Tätigkeit und
• ihre Einordnung
in den Arbeitsablauf des Betriebszu unterrichten und ihn vor (!)
Aufnahme der Arbeit über
• die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen er ausgesetzt ist,
• sowie über
die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
• und über
die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
getroffenen Maßnahmen
(Erste Hilfe, sonstige Notfallmaßnahmen)
zu belehren.
Belehrung ist eine besonders intensive und ausführliche Form der
Unterrichtung. So muß beispielsweise am Arbeitsplatz bzw. im
Arbeitsbereich demonstriert werden, wie Sicherheitseinrichtungen
gehandhabt werden müssen, wann welche Körperschutzmittel
wie zu tragen sind.
Weitere
Belehrungspflichten sind in diversen Vorschriften des gesetzlichen
Arbeitsschutzes (z.B. § 12 ArbSchG
, §§ 20
, 21 GefahrstoffVO
, § 29
Jugendarbeitsschutzgesetz )
sowie in Unfallverhütungsvorschriften geregelt.
Über anstehende
Veränderungen in seinem Arbeitsbereich (z.B. Einführung
neuer Maschinen, Veränderung der Arbeitsorganisation) ist der
Arbeitnehmer rechtzeitig (das heißt vorher!) zu informieren.
Außerdem hat der Arbeitgeber die nach § 81 Abs. 1 BetrVG
wiederum erforderliche
Unterrichtung und Belehrung vorzunehmen (§ 81 Abs. 2 BetrVG
).
Nach § 81 Abs.
3 BetrVG
hat der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat (die Arbeitnehmer
zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können(.
Ein besonderes
Informations- und Erörterungsrecht steht dem Arbeitnehmer nach §
81 Abs. 4 BetrVG
zu: Hiernach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei geplanter
Einführung neuer Technologien oder bei Umstrukturierungen über
die aufgrund der Planung
• vorgesehenen
Maßnahmen und
• ihre
Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung und auf
Inhalt und Art seiner Tätigkeit
zu unterrichten.
Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers
verändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber
mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
• welche
Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen werden können (z.B.
innerbetriebliche oder außerbetriebliche berufliche
Fortbildung, ggf. Umschulung).
Dabei hat der
Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens)
zu dieser Erörterung hinzuzuziehen. Dies ist unbedingt zu
empfehlen, da der Betriebsrat kraft seiner Aufgaben und
Beteiligungsrechte im Bereich der beruflichen Bildung gemäß
§§ 96 ff. BetrVG
möglicherweise bereits Vorstellungen und Vorschläge
entwickelt hat (siehe:
Berufsbildung
). Abgesehen davon schützt
die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds davor, daß das
Gespräch über die Anpassung der Qualifikation unversehens
mit einer Unterschrift unter einen vom Arbeitgeber bereits
vorbereiteten
Aufhebungsvertrag
endet.
Eine besondere
Schweigepflicht ist dem Betriebsratsmitglied durch § 81 Abs. 4
BetrVG
– anders als nach § 82 Abs. 2 Satz 3
und § 83 Abs. 1 Satz
3 BetrVG
– nicht auferlegt worden. D.h. über den Inhalt der Erörterung
kann z.B. in der nächsten Betriebsratssitzung unterrichtet
werden, sofern dies für die Aufgabenerfüllung des
Betriebsrats erforderlich ist. Allerdings sollte das
Betriebsratsmitglied über persönliche Geheimnisse des
Arbeitnehmers, die im Gespräch offenbar geworden sind,
Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer erlaubt die
Weitergabe der persönlichen Geheimnisse. Geschieht dies nicht,
kann die Weitergabe – je nach Lage des Einzelfalls – eine
schadensersatzpflichtige Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Beschäftigten darstellen. Eine Strafbarkeit nach § 120
Abs. 2 BetrVG
scheidet jedoch aus.
Anhörungs-
und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Ein besonderes
Anhörungsrecht des Arbeitnehmers ist in § 82 Abs. 1 BetrVG
vorgesehen: der
Beschäftigte hat das Recht, sich in betrieblichen
Angelegenheiten, die seine Person betreffen, an die zuständigen
betrieblichen Stellen zu wenden. Er kann dort Auskünfte einholen
bzw. eigene Vorstellungen vortragen. Für den Fall der Erhebung
einer Beschwerde gelten §§ 84
, 85 BetrVG
(siehe unten).
In § 82 Abs. 2
BetrVG
besonders hervorgehoben ist das Recht des Arbeitnehmers zu verlangen,
daß
• ihm die
Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert
wird,
• mit ihm die
Beurteilung seiner Leistung erörtert wird,
• mit ihm die
Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung erörtert
werden.
Er kann bei diesen
Erörterungen ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens)
hinzuziehen. Dieses hat über den Inhalt des Gesprächs
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet
das Mitglied des Betriebsrats von der Schweigepflicht (§ 82 Abs.
2 Satz 3 BetrVG ).
Die Schweigepflicht zielt auf den Schutz der Persönlichkeit des
Arbeitnehmers ab. Sie gilt auch gegenüber den anderen
Mitgliedern des Betriebsrats! Verstöße gegen die
Schweigepflicht können auf Antrag des Arbeitnehmers nach §
120 Abs. 2 BetrVG
bestraft werden.
Hinweis: Der
Arbeitgeber kann die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht
deshalb ablehnen, weil außer den in § 81 Abs. 3
und § 82 Abs. 2
BetrVG
genannten Gesprächsthemen noch weitere Fragen erörtert
werden.
Einsicht in
Personalakte
§ 83 BetrVG
gibt dem Arbeitnehmer das
Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu
nehmen. Personalakte ist jede Sammlung von Unterlagen über einen
bestimmten Arbeitnehmer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Sammlungen in schriftlicher Form existieren oder in der EDV
gespeichert sind. In letzterem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
vollständigen Ausdruck aller über ihn gespeicherten Daten
in entschlüsselter Form.
Werden über den
Arbeitnehmer mehrere Akten geführt (Haupt-, Neben- und
Sonderakten), so erstreckt sich das Einsichtsrecht auf alle Akten.
Beispiel:
In einem
Unternehmen mit mehreren Betrieben werden die Hauptakte in der auf
Unternehmensebene angesiedelten Personalabteilung, die Nebenakten von
den jeweiligen Betriebsleitern geführt. Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf Einsicht in alle Akten.
Die Hauptakte hat
einen Hinweis auf vorhandene Neben- und Sonderakten zu enthalten.
Ein Einsichtsrecht
besteht selbst dann, wenn Unterlagen über den Arbeitnehmer bei
einem außenstehenden Dritten geführt werden, der im
Auftrage des Arbeitgebers tätig ist (z.B. Steuerberater, externe
Buchhaltung). Die Weitergabe der Personalakte an einen Dritten ist
nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.
Der Arbeitgeber ist
im übrigen zur ebenso sorgfältigen wie vertraulichen
Behandlung der Personalakte verpflichtet.
Die besonderen
Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) greifen nur
dann ein, wenn personenbezogene Daten in der Form einer
»automatisierten Datei« im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr.
1 BDSG
bzw. in »nichtautomatisierten Dateien« nach § 3 Abs.
2 Nr. 2 BDSG
gesammelt werden. Die traditionelle Personalakte ist allerdings weder
eine automatisierte noch eine nichtautomatisierte Datei. Daher findet
das BDSG auf die herkömmliche Personalakte nur dann Anwendung,
wenn sie (einzelne) Unterlagen enthält, die für sich
genommen den Dateibegriff des BDSG erfüllen (vgl. zum ganzen
Datenschutz
).
Nimmt der
Arbeitnehmer Einsicht in die Personalakte, kann er ein
Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) hinzuziehen (§ 83 Abs.
1 Satz 2 BetrVG ).
Dieses ist hinsichtlich des Inhalts der Personalakte zur
Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, es wird im Einzelfall
hiervon vom Arbeitnehmer entbunden. Es gelten die gleichen Grundsätze
wie bei der Schweigepflicht nach
§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
(siehe oben).
Nach § 83 Abs.
3 BetrVG
ist der Arbeitgeber verpflichtet, Erklärungen des Arbeitnehmers
auf sein Verlangen in die Personalakte einzufügen: z.B. eine
Gegendarstellung als Reaktion auf eine ®
Abmahnung
oder ®
Betriebsbuße
. Auch sonstige
Unterlagen, die der Arbeitnehmer zur Personalakte gibt, sind
aufzunehmen (z.B. Bescheinigungen über erworbene Qualifikationen
u.ä.).
Von der
Rechtsprechung wird das Recht des Arbeitnehmers anerkannt, die
Entfernung von unrichtigen Angaben aus der Personalakte zu verlangen.
Gleiches gilt in bezug auf mißbilligende Äußerungen,
sofern sie unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten, die den
Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen
Fortkommen beeinträchtigen können. Auch ungerechtfertigte ®
Abmahnungen
oder ®
Betriebsbußen
sind auf Verlangen des
Arbeitnehmers aus der Personalakte zu entfernen. Der
Entfernungsanspruch kann vom Arbeitnehmer im Klagewege vor dem
Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Er sollte aber zuvor alle
innerbetrieblichen Möglichkeiten ausschöpfen (schriftliche
Aufforderung mit Fristsetzung, Einschaltung des Betriebsrats).
Beschwerderecht
Ein Arbeitnehmer,
der sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitskollegen benachteiligt,
ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
fühlt, hat das Recht, sich bei den »zuständigen
Stellen« des Betriebs zu beschweren (§ 84 Abs. 1 BetrVG
).
Beschwerdegegenstand
können alle denkbaren tatsächlichen oder rechtlichen
Beeinträchtigungen sein, die der Arbeitnehmer erlebt bzw.
empfindet.
Beispiele:
Zuweisung von
unerwünschten Arbeiten, Ungleichbehandlung, schlechte
Arbeitsbedingungen, Belästigung durch Tabakrauch, sexuelle
Belästigung, Mobbing, ausländerfeindliche Äußerungen
oder Betätigungen.
Wer zuständige
Beschwerdestelle ist, ergibt sich aus dem jeweiligen
Organisationsaufbau des Betriebs. Im Betrieb kann eine besondere
Stelle für die Entgegennahme von Beschwerden eingerichtet
werden. Ansonsten ist der Vorgesetzte in der Regel die erste
Ansprechperson, es sei denn, er selbst ist der Verursacher der
Beeinträchtigung. Hilft der Vorgesetzte der Beschwerde nicht ab
oder ist er der Verursacher der Beeinträchtigung, kann der
Beschwerdeführer sich an den nächsthöheren
Vorgesetzten wenden, ggf. den betrieblichen Instanzenweg bis hin zum
Arbeitgeber beschreiten.
Der Arbeitnehmer
kann ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) zwecks
Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 Satz
2 BetrVG ).
Der Arbeitgeber ist
gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG
verpflichtet zu prüfen,
ob die Beschwerde berechtigt ist. Ist dies der Fall, hat er ihr
abzuhelfen, das heißt den Beschwerdegrund durch geeignete
Maßnahmen zu beseitigen (siehe auch ®
Mobbing
, ®
Sexuelle Belästigung
). Auf jeden Fall hat der
Arbeitgeber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erteilen,
also auch dann, wenn er der Beschwerde nicht abhelfen will. Der
Bescheid kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wird die
Beschwerde abgelehnt, ist die Ablehnung zu begründen. Der
Arbeitnehmer sollte in diesem Falle überlegen, ob er die
Beschwerde zum Beispiel durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens
nach § 85 BetrVG
(siehe unten) weiterführt.
Aus der Erhebung der
Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen (§
84 Abs. 3 BetrVG ).
Dies gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde als unbegründet
erweist. Maßnahmen des Arbeitgebers, die gegen das
Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam und haben ggf.
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge.
Behandlung von
Beschwerden durch den Betriebsrat
Neben der Einlegung
der Beschwerde bei der »zuständigen Stelle« nach §
84 BetrVG
kann der beschwerdeführende Arbeitnehmer sich auch an den
Betriebsrat wenden und damit das »kollektive«
Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG
auslösen.
Der Betriebsrat ist
verpflichtet, die Beschwerde entgegenzunehmen und – falls er sie
für berechtigt erachtet – beim Arbeitgeber auf Abhilfe
hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG
).
Der Arbeitgeber hat
den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu
unterrichten (§ 85 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
). Auch dem Arbeitnehmer
ist ein Bescheid zu erteilen (§ 85 Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit §
84 Abs. 2 BetrVG ).
Bestehen zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die
Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die ®
Einigungsstelle
anrufen (§ 85 Abs. 2
Satz 1 BetrVG ).
Diese entscheidet nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens
(auch der beschwerdeführende Arbeitnehmer ist zu hören)
über die Berechtigung der Beschwerde (§ 85 Abs. 2 Satz 2
BetrVG ).
Stellt die
Einigungsstelle durch Spruch fest, daß die Beschwerde
berechtigt ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Beschwerde
abzuhelfen, d.h. den Beschwerdegrund durch geeignete Maßnahmen
zu beseitigen (§ 85 Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit §
84 Abs. 2 BetrVG ).
Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Abhilfe der
Beschwerde im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht erzwingen. Der
Betriebsrat kann unter Berufung auf § 23 Abs. 3 BetrVG
(grober Pflichtverstoß
des Arbeitgebers) ein Beschlußverfahren mit dem gleichen Ziel
einleiten.
Ein verbindlicher
Spruch der Einigungsstelle ist jedoch dann nicht möglich, wenn
der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§
85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ).
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber das vereinbarte
oder tarifliche Arbeitsentgelt nicht zahlt, den tariflichen Urlaub
nicht gewährt oder zu Unrecht eine Abmahnung erteilt. Über
die Berechtigung individueller Rechtsansprüche soll – dies
will die Vorschrift klarstellen – nicht die Einigungsstelle,
sondern das ® Arbeitsgericht
entscheiden.
Nach herrschender
Meinung ist in derartigen Fällen nicht nur eine Entscheidung der
Einigungsstelle, sondern auch bereits die Anrufung der
Einigungsstelle ausgeschlossen. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der
Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
deutet eher darauf hin,
daß –ähnlich wie beim Interessenausgleich nach §
112 BetrVG
– nur eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle, nicht
aber das Einigungsstellenverfahren als solches zu unterbleiben hat.
Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (auch ohne
verbindlichen Spruch) ist im übrigen als Versuch, die
Streitigkeit ohne Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit
innerbetrieblich zu lösen, ein durchaus sinnvolles Unterfangen.
Hinweis: Der
Arbeitnehmer kann die Informations-, Anhörungs-, Erörterungs-
und Beschwerderechte nach §§ 81 82 83 84 sowie 85 BetrVG
grundsätzlich
während der Arbeitszeit (ohne Einbußen beim
Arbeitsentgelt) ausüben.
Durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung können (weitere) Einzelheiten der in
§§ 84
und 85 BetrVG
vorgesehenen Beschwerdeverfahren geregelt werden. Insbesondere kann
bestimmt werden, daß anstelle der Einigungsstelle (§ 85
Abs. 2 BetrVG )
eine betriebliche Beschwerdestelle tritt
(vgl. § 86 BetrVG
).
Weitere Einzelrechte
von Arbeitnehmern ergeben sich aus:
• § 39 Abs. 3
BetrVG :
Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden
oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers;
• § 44 Abs. 1
BetrVG :
Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen einschließlich
der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie
Arbeitszeit zu vergüten. Siehe auch § 44 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 BetrVG ).
Entsprechendes gilt für die Jugend- und
Auszubildendenversammlungen (vgl. § 71 BetrVG
);
• § 45 Satz 2
BetrVG :
Die Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können dem
Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung nehmen. Entsprechendes gilt für die Jugend- und
Auszubildendenversammlungen (vgl. § 71 BetrVG
);
• § 110
BetrVG :
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 ständig
beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer die Arbeitnehmer
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens
schriftlich zu unterrichten (mindestens einmal pro Quartal).
In kleineren Unternehmen mit in der Regel mehr als 20
wahlberechtigten ständigen Arbeitnehmern kann die
vierteljährliche Unterrichtung mündlich erfolgen;
• § 113
BetrVG :
Weicht der Unternehmer von einem ®
Interessenausgleich
ohne zwingenden Grund ab,
können infolge der Abweichung entlassene Arbeitnehmer auf ®
Abfindung
klagen. Erleiden sie
sonstige wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer diese bis zu
einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen. Entsprechendes
gilt, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung durchführt,
ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben
und infolge der Betriebsänderung Arbeitnehmer entlassen werden
oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden ( §
113 BetrVG
beachten; siehe ®
Interessenausgleich
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