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Arbeitskampf
Grundlagen


Eine Tarifauseinandersetzung verläuft in mehreren Etappen: Aufstellung einer Forderung, Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien, ggf. Schlichtungsverfahren. Scheitern die Verhandlungen bzw. bleibt ein Schlichtungsverfahren ergebnislos, kann es nach Ablauf der Friedenspflicht zu Arbeitskampfmaßnahmen kommen:
• Warnstreik,
• Urabstimmung,
• Streik,
• Aussperrung.

Das Arbeitskampfrecht ist, von einigen Bestimmungen abgesehen (z.B. Art. 9 Abs. 3 GG , § 11 Abs. 5 AÜG  §§ 146174 SGB III ), gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist es durch Grundsatzentscheidungen, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, aber auch des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden.

Nachstehend wird die Rechtslage zu den wichtigsten Fragen und Begriffen des Arbeitskampfes skizziert.

Schlichtungsverfahren

Scheitern die Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien, so findet ein Schlichtungsverfahren (= Fortsetzung der Verhandlungen unter der Regie eines »neutralen« Schlichters) nur statt, wenn sich beide Tarifvertragsparteien darauf verständigen. Anders als das Rechtssystem der Weimarer Republik kennt die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland weder eine gesetzliche Zwangsschlichtung noch einen Einlassungszwang auf ein staatliches Schlichtungsverfahren.

Unterbreitet eine von den Tarifvertragsparteien eingesetzte Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag, so wird dieser nur dann verbindlich, wenn er von beiden Tarifvertragsparteien ausdrücklich angenommen wird.

Friedenspflicht

Friedenspflicht herrscht während der Laufzeit des  Tarifvertrags . In dieser Zeit sind Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig. In einigen Branchen gilt darüber hinaus eine Nachfrist, innerhalb derer ebenfalls Friedenspflicht besteht.

Beispiel: Metallindustrie

Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der IG Metall und den Metall-Arbeitgeberverbänden dürfen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden.

Warnstreik

Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen nach Ablauf der tariflichen Friedenspflicht und vor Durchführung einer Urabstimmung.

Der Warnstreik ist – so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – eine zulässige gewerkschaftliche Kampfmaßnahme. Voraussetzung ist allerdings, daß Verhandlungen bereits stattgefunden haben und daß die Gewerkschaft zu dem gerichtlich nicht nachprüfbaren Schluß gekommen ist, daß Verhandlungen ohne den Druck eines zeitlich begrenzten Warnstreiks nicht mehr weiterführen. Eine förmliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen ist nicht notwendig.

Niemand darf wegen der Teilnahme an einem von der Gewerkschaft ausgerufenen zulässigen Warnstreik benachteiligt oder gemaßregelt werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber weder eine Abmahnung aussprechen noch kündigen, wenn sich ein Arbeitnehmer am Warnstreik beteiligt.

Auch Auszubildende haben das Recht, an Warnstreiks teilzunehmen (BAG, AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, DB 1984, 2563 ).

Das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis wird durch den Warnstreik nicht unterbrochen. Allerdings entfällt während der Zeit des Warnstreiks der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Ausbildungsvergütung.

Am Warnstreik können auch nicht in der Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer teilnehmen.

Urabstimmung

Zur Durchführung eines Erzwingungsstreiks (nicht eines Warnstreiks) ist nach den Gewerkschaftssatzungen eine Urabstimmung erforderlich. Die Urabstimmung kann in einem, aber auch in mehreren Tarifgebieten stattfinden. Über die Frage, ob und in welchen Tarifgebieten eine Urabstimmung durchgeführt wird, entscheidet auf Antrag der Tarifkommission(en) des jeweiligen Tarifgebiets der Gewerkschaftsvorstand.

Die Modalitäten der Urabstimmung sind in den Satzungen der Gewerkschaften unterschiedlich geregelt.

Beispiel:

Industriegewerkschaft Metall

Der IG-Metall-Vorstand kann nur dann die Ausrufung eines Streiks beschließen, wenn sich mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder in der Urabstimmung für den Streik ausgesprochen haben.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der IG Metall. Und auch nur solche, die faktisch in der Lage sind, an Urabstimmung und Streik teilzunehmen. Wer also beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen abwesend ist, zählt nicht zu den stimmberechtigten Mitgliedern.

Die hohe Prozentzahl (»mindestens 75%«) ergibt sich aus dem Umstand, daß ein Streik nur dann erfolgreich sein kann, wenn er mit größtmöglicher Geschlossenheit durchgeführt wird.

Ist ein Streik ausgerufen, so ist für eine Beendigung des Streiks eine weitere Urabstimmung erforderlich. Diese wird vom IG-Metall-Vorstand veranlaßt, wenn während des Streiks eine »wesentliche Änderung der Situation« eintritt (z.B. Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses). Eine Fortsetzung des Streiks ist nur dann möglich, wenn sich wiederum mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder für eine Weiterführung des Streiks ausgesprochen haben. Umgekehrt ausgedrückt: wenn mehr als 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Streikgebiets (= Tarifgebiet) mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden sind, muß der Streik beendet werden.

Streik

Der (Erzwingungs-)Streik ist das verfassungsmäßig garantierte – letzte – Mittel der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaft, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Mit einer unbefristeten Arbeitsniederlegung soll Druck auf die Arbeitgeber ausgeübt werden, um ein akzeptables Ergebnis zu erzwingen. Deshalb wird auch der Begriff »Erzwingungsstreik« verwendet.

Das Streikrecht ist eine der Grundfreiheiten und -rechte der sozialen Demokratie. Tarifautonomie ohne Streikrecht wäre – so hat es das Bundesarbeitsgericht einmal ausgedrückt – nichts anderes als »kollektives Betteln«.

Voraussetzung für die Durchführung eines (Erzwingungs-)Streiks ist nach den meisten Gewerkschaftssatzungen eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der Gewerkschaft (siehe oben).

Ein Streik ist rechtmäßig, wenn u.a.
• Ziel des Streiks der Abschluß eines Tarifvertrags ist,
• er als letztes Mittel eingesetzt wird,
• er von der zuständigen Gewerkschaft geführt wird.

Auch Auszubildende haben ein Streikrecht, soweit auch ihre Arbeitsbedingungen Gegenstand der Tarifauseinandersetzung sind.

Beamte haben kein Streikrecht. Sie dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1993 – BVR 1213/85, AiB 1993, 398  aber auch nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.

Niemand darf wegen der Teilnahme an einem von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik benachteiligt oder gemaßregelt werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber weder eine Abmahnung aussprechen noch kündigen.

Während des Streiks wird das Arbeitsverhältnis (bzw. Ausbildungsverhältnis) nicht unterbrochen oder aufgelöst. Allerdings entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. Ausbildungsvergütung).

Die Gewerkschaften zahlen an die zum Streik aufgerufenen Mitglieder entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen Streikunterstützung.

Streiks können mehrere Tage, Wochen oder Monate dauern. Für die Durchsetzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mußten beispielsweise im Jahre 1956 die Metallarbeiter/-innen in Schleswig-Holstein 16 Wochen streiken. Der Einstieg in die 35-Stunden-Woche erforderte 1984 einen siebenwöchigen Streik in der Metallbranche.

Solidaritätsstreik

Solidaritätsarbeitsniederlegungen zur Unterstützung der im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmer/-innen eines anderen Tarifbereichs verstoßen jedenfalls nicht gegen die tarifliche Friedenspflicht. Deshalb hat ein Arbeitgeberverband keinen Anspruch auf Unterlassung von Aufrufen zur Teilnahme an Solidaritätsarbeitsniederlegungen.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die rechtliche Zulässigkeit von Solidaritätsarbeitsniederlegungen begrenzt. Das Gericht hält derartige Arbeitsniederlegungen nur dann für zulässig, wenn der von dieser Kampfmaßnahme betroffene Arbeitgeber zuvor seine »Neutralität« im Hauptarbeitskampf verletzt hatte, etwa durch Übernahme der Produktion. Ebenfalls für zulässig hält das Bundesarbeitsgericht einen Solidaritätsstreik dann, wenn er sich gegen einen Arbeitgeber richtet, der mit einem Unternehmen des Hauptarbeitskampfgebiets wirtschaftlich so eng verflochten ist, daß es sich im Grunde »um ein und denselben sozialen Gegenspieler handelt« (BAG, DB 1985, 1695;  BAG, NZA 1991, 815 ).

Streikbruch

Streikbrucharbeit kommt in zweierlei Form vor:

1. Direkte Streikbrucharbeit: In einem bestreikten Betrieb werden Arbeiten, die sonst von den Streikenden ausgeführt werden, von solchen Beschäftigten übernommen, die dem Streikaufruf der Gewerkschaft nicht gefolgt sind (in der Regel Nichtorganisierte).

2. Indirekte Streikbrucharbeit: Arbeiten werden von einem bestreikten Betrieb an ein anderes Unternehmen vergeben und von den dort Beschäftigten im Rahmen ihres normalen Aufgabengebiets und Arbeitsvolumens ausgeführt (Produktionsverlagerung).

Die Ausführung von Streikbrucharbeiten ist ein schwerer Verstoß gegen das für den Zusammenhalt der Arbeitnehmer unverzichtbare Solidaritätsprinzip.

Die »direkte Streikbrucharbeit« ist arbeitsrechtlich unzumutbar und kann verweigert werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Auch Leiharbeitnehmer sind nach § 11 Abs. 5 AÜG  nicht zur Ausführung von Streikbrucharbeiten verpflichtet. Sie haben ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Verleihfirma muß in diesem Fall entweder den Lohn – ohne Arbeit – weiterbezahlen oder den Leiharbeitnehmer in einem anderen Betrieb einsetzen.

Nach richtiger, aber umstrittener Auffassung gilt das Leistungsverweigerungsrecht auch für sonstige Fremdfirmenarbeitnehmer, die in einem von Streik betroffenen Betrieb arbeiten sollen. Es kann keinem Arbeitnehmer zugemutet werden, seinen streikenden Kollegen/-ginnen durch Streikbrucharbeit in den Rücken zu fallen.

Ob auch die »indirekte Streikbrucharbeit« verweigert werden kann, ist ebenfalls strittig. Nach richtiger Auffassung besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Solidaritätsarbeitsniederlegung (siehe oben). Außerdem kann Mehrarbeit, die infolge der Produktionsverlagerung entsteht, sowohl vom Betriebsrat als auch von den Beschäftigten verweigert werden, weil die abverlangte Arbeit sich nicht mehr innerhalb des normalen Arbeitsvolumens bewegt.

Streikposten

Aufgabe der Streikposten ist es, Streikbrecher von ihrem unsolidarischen Verhalten abzubringen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts umfaßt das verfassungsrechtlich garantierte Streikrecht auch das Recht, Streikbrecher »mit Mitteln des gütlichen Zuredens und des Appells an die Solidarität von der Aufnahme der Arbeit im bestreikten Betrieb abzuhalten«. Das gilt für
• Arbeitnehmer des bestreikten Betriebs, die sich dem Streik bislang noch nicht angeschlossen haben,
• betriebsfremde Arbeitnehmer (z.B. Leiharbeitnehmer oder sonstige Fremdfirmenarbeitnehmer),
• den Zu- und Abgang von Kunden und Waren.

Verboten sind allerdings Handlungen, die über das Zureden und den Appell an die Solidarität hinausgehen, namentlich strafbare Handlungen. Auch strafbare Beleidigungen werden durch das Streikrecht nicht gedeckt, wenngleich die Rechtsprechung anerkennt, daß bei einem Streik ein rauher Ton herrscht. Streikbrecher können deshalb in einer »deutlichen und drastischen Sprache« angesprochen werden.

Notdienst

Um zu verhindern, daß infolge und während der Dauer des Streiks Schäden an Betriebsanlagen und Betriebsmitteln entstehen, ist ein Notdienst, der die notwendigen Erhaltungsarbeiten ausführt, einzurichten. Arbeiten, die lediglich der Aufrechterhaltung der Produktion dienen, sind keine Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne. Zu den erforderlichen Notdienstarbeiten gehören nach der Rechtsprechung auch solche Arbeiten, die dem Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend aufgegeben sind (z.B. Maßnahmen des Umweltschutzes oder Gesundheitsschutzes).

Einseitige Notdienstanordnungen durch den Arbeitgeber sind unzulässig und für die betroffenen Arbeitnehmer unverbindlich. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Notdienstes (Art und Umfang sowie Zahl der Notdienstarbeitnehmer) zwischen Arbeitgeber und kampfführender Gewerkschaft zu vereinbaren.

Der Betriebsrat ist nicht zuständig für die Einrichtung des Notdienstes. Betriebsräte, die Notdienstvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen, handeln rechtswidrig (Verstoß gegen § 74 Abs. 2 BetrVG ).

Die Gewerkschaft wird bei der Vereinbarung und Durchführung einer Notdienstregelung darauf achten, daß eine Fortführung der Produktion ausgeschlossen ist.

Bei Aussperrung gehen die DGB-Arbeitskampfrichtlinien davon aus, daß kein Notdienst vereinbart bzw. geleistet wird.

Aussperrung

Im gewerkschaftlichen Sprachgebrauch werden die Begriffe »kalte« und »heiße« Aussperrung unterschieden.

1. Bei der »kalten« Aussperrung (siehe unten) handelt es sich juristisch gesehen um Kurzarbeit infolge der Fernwirkungen eines woanders stattfindenden Arbeitskampfes (= sogenannte arbeitskampfbedingte Kurzarbeit).

2. Die »heiße« Aussperrung wird von den Arbeitgebern als direkte Arbeitskampfmaßnahme eingesetzt. Sie ist in folgenden Varianten denkbar:

Warnaussperrung (zeitlich befristete Aussperrung),
• Aussperrung im Streikgebiet (»Abwehraussperrung«),
• Aussperrung außerhalb des Streikgebiets (»kampfgebietsausweitende Aussperrung«),

Angriffsaussperrung zur Durchsetzung von Arbeitgeberforderungen.

Die »heiße« Aussperrung wird – nach entsprechendem Aufruf durch den Arbeitgeberverband – durch den jeweiligen Arbeitgeber vollzogen. Dieser teilt den Beschäftigten (z.B. per Aushang am Werkstor) mit, daß sie ab Aussperrungsbeginn den Betrieb nicht mehr betreten dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, DB 1980, 1266 ff. ) gesteht den Arbeitgebern ein Recht zur Aussperrung nur als Antwort auf einen Streik und auch nur dann zu, wenn durch den Streik die »Solidarität im Arbeitgeberlager« bedroht wird. Das heißt: eine Aussperrung darf nur in dem Tarifgebiet erfolgen, in dem zum Streik aufgerufen wurde (»Abwehraussperrung«).

Eine Ausweitung der Aussperrung auf Arbeitnehmer in anderen Tarifgebieten, in denen nicht gestreikt wird (»kampfgebietsausweitende Aussperrung«), ist ebenso unzulässig wie eine »Angriffsaussperrung«.

Die »Abwehraussperrung« ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Umfang zu begrenzen. Sie ist zum Schutz der »Solidarität im Arbeitgeberlager« dann nicht »erforderlich« und damit unzulässig, wenn bereits etwa 50% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets zum Streik aufgerufen werden.

Erfaßt der Streikaufruf 25% oder weniger Arbeitnehmer des Tarifgebiets, so ist eine Aussperrung nur im Umfange von weiteren 25% zulässig. Wenn also beispielsweise 15% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets in den Streik geführt werden, so dürfen die Arbeitgeber den Kampfrahmen durch Aussperrung nur um insgesamt weitere 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets ausdehnen;

Werden mehr als 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets zum Streik aufgerufen, so dürfen die Unternehmer den Kampfrahmen nur noch bis hin zur 50%-Grenze erweitern.

Unzulässig ist eine Aussperrung dann, wenn sie sich lediglich gegen Gewerkschaftsmitglieder richtet, Nichtorganisierte aber verschont.

Auch eine Warnaussperrung – z.B. als Antwort auf einen Warnstreik – dürfte rechtswidrig sein (a.A. BAG v. 11.8.1992, NZA 1993, 39 ), weil ein Warnstreik wohl kaum die »Solidarität im Arbeitgeberlager« bedrohen kann.

Das Arbeitsverhältnis der betroffenen Arbeitnehmer wird durch die Aussperrung nicht unterbrochen oder aufgelöst. Jedoch verlieren die Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Bei Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten ausgesperrte Mitglieder von ihrer Gewerkschaft – im Falle der nach der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen »Abwehraussperrung« – eine Aussperrungsunterstützung.

Die Aussperrung ist nach Auffassung der Gewerkschaften in jeder Form grundgesetzwidrig und damit unzulässig, weil sie ein Angriff auf die Existenz und Menschenwürde der Betroffenen ist und zudem auf die finanzielle Ausblutung der Gewerkschaft abzielt.

Beispiel:

Als die IG Metall 1984 antrat, um den Einstieg in die 35-Stunden-Woche durchzusetzen, sind 55 000 Arbeitnehmer zum Streik aufgerufen worden. Die damit verbundene finanzielle Belastung der Streikkasse haben die Arbeitgeber durch Aussperrung von 170 000 Beschäftigten in drastischer Weise ausgedehnt. Nach Ende des siebenwöchigen Arbeitskampfes waren der IG Metall –  insbesondere infolge der Zahlung von Streik- und Aussperrungsunterstützung – Gesamtkosten in Höhe von ca. 500 Mio. DM entstanden.

Die Gewerkschaften fordern aus vorstehenden Gründen ein generelles Verbot der Aussperrung, so wie dies in der Hessischen Landesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist.

Kalte Aussperrung

Von kalter Aussperrung wird gesprochen, wenn ein Arbeitgeber einen Betrieb ganz oder teilweise mit der Behauptung stillegt, daß in einem Zulieferer- oder Abnehmerbetrieb ein Arbeitskampf (Streik oder Aussperrung) stattfinde und infolgedessen die Produktion im eigenen Betrieb ausgesetzt werden müsse. Der Arbeitgeber verweigert für die Dauer der Betriebsstillegung die Zahlung des Arbeitsentgelts.

Juristisch gesehen handelt es sich um  Kurzarbeit  infolge der Fernwirkungen eines woanders stattfindenden Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung).

Die Erfahrung zeigt allerdings, daß die »kalte« Aussperrung von manchen Arbeitgebern gezielt als Arbeitskampfmittel benutzt wird, indem beispielsweise Zulieferungen vorsätzlich »versteckt« werden, um einen arbeitskampfbedingten Arbeitsausfall vorzutäuschen.

Es ist deshalb angebracht, daß die Betroffenen zur Sicherung ihres Arbeitsentgeltanspruchs dem Arbeitgeber vorsorglich ihre Arbeitskraft anbieten und ihn so in »Annahmeverzug« setzen (§ 615 BGB ).

Zu den Rechten des Betriebsrats bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit: siehe unten.

Die Frage, ob die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitsamt einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, richtet sich nach § 174 SGB III  in Verbindung mit § 146 SGB III  (früher: §§ 70 , 116 AFG ). § 116 AFG  ist im Jahre 1986 gegen den heftigen Widerstand der Gewerkschaften in einer für sie nachteiligen Weise verändert worden. Nunmehr haben die durch Fernwirkungen eines Arbeitskampfes betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (mehr), wenn im Fernwirkungsgebiet eine Forderung erhoben worden ist, die einer (Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen(, und das im Arbeitskampfgebiet erzielte Ergebnis aller Voraussicht nach auch im Fernwirkungsgebiet übernommen wird. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet – nach Anhörung der Tarifvertragsparteien – ein sogenannter »Neutralitätsausschuß«, der bei der Bundesanstalt für Arbeit angesiedelt ist (§ 174 Abs. 5 SGB III ).

Gemäß § 174 Abs. 2 SGB III  kann das Arbeitsamt, die Behauptung des Arbeitgebers, infolge von Fernwirkungen eines woanders stattfindenden Arbeitskampfes müsse Kurzarbeit eingeführt werden, durch eingehende Recherchen im Betrieb überprüfen. Stellt das Arbeitsamt fest, daß die Behauptung des Arbeitgebers nicht zutrifft (weil beispielsweise der Arbeitsausfall auf anderen Ursachen beruht oder weil Kurzarbeit durch entsprechende Maßnahmen hätte vermieden werden können), dann hat das Arbeitsamt Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen (§ 174 Abs. 3 SGB III ). Den entsprechenden Geldbetrag »holt« sich das Arbeitsamt vom Arbeitgeber wieder.

Nach Auffassung der Gewerkschaften verstößt § 116 AFG  (jetzt: §§ 146 , 174 SGB III ) gegen das Grundgesetz, weil er die kalt Ausgesperrten ohne rechtfertigenden Grund mittellos stellt und dadurch den Druck auf die kampfführende Gewerkschaft derart erhöht, daß das Kräftegleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber verschoben wird.

Durch Entscheidung vom 4.7.1995 hat das Bundesverfassungsgericht  festgestellt, daß § 116 AFG  verfassungsgemäß ist (BVerfG v. 4. 7. 1995 - 1 BvF 2/86, AiB 1995, 595 ). Das Gesetz beeinträchtige zwar die Streikfähigkeit der Gewerkschaft, aber nicht so stark, daß von einem grundgesetzwidrigen Eingriff in die Tarifautonomie gesprochen werden könne – jedenfalls noch nicht. Anders sei die Sachlage zu beurteilen, wenn die Arbeitgeber es darauf anlegten, mit Hilfe der Aussperrung gezielt Fernwirkungen zu erzeugen. Wenn dadurch ein strukturelles Übergewicht der Arbeitgeber einträte, wäre der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie zu treffen. Solange dies nicht geschehe, bleibe der es Aufgabe der Gerichte, die geltenden Regelungen im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG  auszulegen und anzuwenden.
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