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Vergütungsordnung zum BAT1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b. (Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1 b gilt.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 15) 3. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten. (Hierzu Protokollnotizen 10, 11 und 11a) 3a. Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Fachkenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 4. Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall. 5. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 6. Kassiere in kleineren Kassen. (Hierzu Protokollnotizen 10 und 11c) 7. Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 8. Verwalter von Einmannkassen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 9. 10. Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen. (Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.) 11. Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst. 12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen. 13. 14. Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich durch ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben. 15. 16. Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)druckerei und anderen großen Druckereien. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Vorsteher von Kanzleien. (Als solche gelten nur Angestellte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.) 23. 24. 25. Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b. 26. Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern 27. Fleischkontrolleure im Sinne des * § 6 Abs.5 Nr.1 und 2 des Fleischhygienegesetzes * nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 28. 28. Fleischkontrolleure im Sinne des * § 6 Abs.5 Nr.3 des Fleischhygienegesetzes * in besonderer Stellung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe (* - Aufgehoben -
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