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Vergütungsordnung zum BAT

Vergütungsgruppe VI a

Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist

a) Angestellte im Uberseetelegraphendienst (Funk und Kabel), die durch eine Prüfung den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des Überseetelegraphendienstes (Funk und Kabel) geführt haben, nach ihrer endgültigen Übernahme in den Überseefunk- oder Überseekabeldienst.

b) Angestellte im Küstenfunkdienst, soweit nicht anderweitig eingereiht.

c) Angestellte des Küstenfunkdienstes, die aus dem Europafunk- oder Überseekabeldienst hervorgehen und das Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) erworben haben, nach ihrer endgültigen Übernahme in den Küstenfunkdienst.

d) Angestellte des Überseetelegraphendienstes als Lehrkräfte für Funkanwärter.

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Helmuth Waasem
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