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Vergütungsordnung zum BAT

Teil 2 L Angestellte in technischen Berufen

I. Techniker

Vergütungsgruppe VI b

1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen  1 und 2)

Teil II Q Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben

Vergütungsgruppe VI b

1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung.
(Hierzu Protokollnotizen  3 und 4)

2.

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

4. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen  3 und 8)


5. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

6. Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen  3 und 8)

7. Gärtnermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

8.

9. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

10. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder von Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen  5 und 8)

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