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Vergütungsordnung zum BATI. Techniker Vergütungsgruppe V b 1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.-Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotizen 1 und 2) 2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe I sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. (Hierzu Protokollnotizen 1 und 2) 1) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 ) der Vergütungsgruppe Vb. Teil II Q Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben Vergütungsgruppe V b 1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben. -Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotizen 3 und 4) 2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben.-Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotizen 3 und 4) 3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen 3, 4 und 8) 4. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe I dadurch herausheben, daß sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollnotizen 3, 4 und 8) 5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. -Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 6. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4. (Hierzu Protokollnotiz 3 und 8) 7. Maschinenmeister, denen mindestens zwei Maschinenmeister der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 oder einer höheren Vergütungsgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. -Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 8. Maschinenmeister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben.-Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 9. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6. (Hierzu Protokollnotiz 3 und 8) 10. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben. -Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 11. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 herausheben.-Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotizen 5 und 6) 12. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 herausheben.-Fußnote 1- (Hierzu Protokollnotizen 5 und 6) 13. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8. (Hierzu Protokollnotizen 5, 6, 7 und 8) 14. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, daß sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 9. (Hierzu Protokollnotizen 5, 6 und 8) 15. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11. (Hierzu Protokollnotizen 5, 6, 7 und 8) 16. Grubenkontrolleure nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13. -Fußnote 1- Fußnote 1: Angestellte der Fallgruppen 1, 2, 10, 11 und 12 erhalten nach vierjähriger, Angestellte der Fallgruppen 5, 7, 8 und 16 nach sechsjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. I) der Vergütungsgruppe V b. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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