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Vergütungsordnung zum BATTeil IIQ Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen AufgabenVergütungsgruppe IV b 1. Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind, b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen im Technischen Betriebsdienst, denen mindestens drei Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, wenn kein Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen eingesetzt ist, in Luftverteidigungsanlagen als Leiter der Koordination oder als Schichtführer, in der Flugzeuginstandsetzung als Leiter von Instandsetzungsbereichen, denen mindestens fünf Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, als Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung, als Leiter der Instandsetzung von Chassis elektronischer Bauteile oder von Avionikgeräten mit Hilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte, als Leiter der Triebwerksabnahme an stationären Prüfständen, oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen, in der Instandsetzung von Schiffen, die als Leiter von Instandsetzungsgruppen Meß-, Prüf-, Justier- und Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen, sofern diese über ein automatisiertes Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind, selbstverantwortlich vorzunehmen haben oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen. -Fußnote 1- Fußnote 1: Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung § 27 Abschn .A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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