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Vergütungsordnung zum BAT - O

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

1.
Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. 

Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Va und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1a bis 1e der Vergütungsgruppen IIa bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. 

Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen Ib, IVb, VIb, VII und IXb und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IXa des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1 und 2.

Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1a bis 1e der Vergütungsgruppen Ib bis I des Allgemeinen Teils auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der SR 2a, 2b und 2e III beschäftigt werden, sowie für Tierärzte.

Ist ein einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfaßt werden, sind Angstellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigen Vergütungsgruppe eingruppiert. 

Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Einruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc, VII und IXb als nächstniedrige Vergütungsgruppe.

2.
Unter "technischer Ausbildung" im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

3.
Unter "staatlich geprüfter Technikern" bzw. "Technikern mit staatlicher Abschlußprüfung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für "staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" sind Angestellte zu verstehen,

die

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw.vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben,

oder

b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben.

4.
Unter "technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung" und unter "staatlich geprüften Chemotechnikern" im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" sind Angestellte zu verstehen, die einen nach Maßgabe

a) der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten - Assistentinnen - (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 17./18. Dezember 1964)

oder

b) der Rahmenordnung der Prüfung für chemisch-technische Assistenten - chemisch-technische Assistentinnen - (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964

oder

c) der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"technischer Assistent" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz

oder

"staatlich geprüfter Chemotechniker"
erworben haben.

Diesen Angestellten werden technische Assistenten und Chemotechniker gleichgestellt, die die staatliche Anerkennung auf Grund früher erlassener Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erhalten oder erhalten haben.

Unter "technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" sind ferner Angestellte zu verstehen, die einen nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 22. Mai 1981) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte(r) ... technische(r) Assistent(in)" oder "Staatlich geprüfte(r) Technische(r) Assistent(in) für ..." mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben.

5.
Die Anlage 1a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.

6.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.

Es sind vergleichbar

die Vergütungsgruppen
         
den Besoldungsgruppen
X A 1
IX b A 2
IX a A 3
VIII A 5
VII A 6
VI b und VI a A 7
V c A 8
V b und V a A 9
IV b A 10
IV a A 11
III A 12
II b und II a A 13
I b A 14
I a A 15
I A 16

Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

7.
Ständige Vertreter(-innen) sind nicht die Verteter(-innen) in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

8.
Teil III Abschnitt P gilt entsprechend für Redakteuere im Presse- und Informationsamt des Landes Berlin.

9.
Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

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