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Vergütungsordnung zum BAT - ONr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für denAbschluß cine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semesternohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist. Nr. 2 Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimrnt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben. Nr. 3 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt verden. Nr. 4 Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten-, Beamten- oder Soldatenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärzte zählen nicht mit. Nr. 5 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung. Nr. 6 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit a) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 des Teils I, b) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. B Unterabschn. I und IV, c) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E Unterabschn. I, d) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen I und 4 des Teils II Abschn. J Unterabschn. II, e) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. B Unterabschn. I, Abschn. C Unterabschn. I, Abschn. G Unterabschn. I und Abschn. I, f) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. L Unterabschn. X. g) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 5 des TeilsIII Abschn. L Unterabschn. XII, h) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. Nr. 7 Als kommunale Einrichtungen und Betriebe gelten Einrichtungen und Betriebe des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die kommunalen Zwekken dienen. Nr. 8 Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach § 257 SGB VI, vermögenswirksame Leistungen. Nr. 9 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkcitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 10 Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten. Nr. 11 Der Angestellte führt oder verwaltet verantwortlich Personen oder Sachkonten, wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat. Nr. 1la Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten. Nr. 11b Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B. a) Selbständiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen; b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen; c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen); d) Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten; e) selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung; f) Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsaufgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist; g) Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Dekkungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B. In Sammelnachweisen zusammengefaßte Ausgaben, gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken); h) Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen und Zahlstellen; i) selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern; j) Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen. Nr. 11c Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiere für unbaren Zahlungsverkehr. Nr. 11d Auf die Bewährungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten geführt oder verwaltet oder b) aus dienstlichen Gründen vorübergehend eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Nr. 12 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe II a oder b) in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe II a eingruppiert gewesen ist Fallgruppen 8 und 9 des Teils I, Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I, alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B, C, G und I, einzige Fallgruppe des Teils III Abschn. L Unterabschn. X, Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist. Nr. 13 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppen V a und V b oder b) in den Fallgruppen I und 3 der Vergütungsgruppe V a des Teils III Abschn. E Unterabschn. II bzw. in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb eingruppiert gewesen ist Fallgruppen 25 a und 25 b des Teils I, Fallgruppen 3 und 5 des Unterabschnitts VI und Fallgruppe 4 des Unterabschnitts VII des Teils II Abschn. B, Fallgruppen 2, 4 und 10 des Teils II Abschn. H, Fallgruppe I des Unterabschnitts I und Fallgruppe 7 des Unterabschnitts II des Teils II Abschn. J, Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. I, Fallgruppen 1, 2, 5, 7, 8 und 10 bis 12 des Teils II Abschn. Q, Fallgruppe I des Teils II Abschn. R, alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B Unterabschn. I, Fallgruppen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G Unterabschn. I, alle Fallgruppen des Teils III Abschn. G Unterabschn. II, alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L Unterabschn. X, alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L Unterabschn. XI, Fallgruppen 1 und 10 der Vergütungsgruppe Vb des Teils IV Abschn. B, Fallgruppen I bis 4 des Teils IV Abschn. C, alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. D, alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. E Unterabschn. I Nr. 2. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist. Nr. 14 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen ist. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist. Nr. 15 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesen ist. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist. Nr. 16 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesen ist. Nr. 22 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten ~veit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nr. 23 Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist. Nr. 24 Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppe X bis VIII. Nr. 27 Zu den Boten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören nicht die Kassenboten. Nr. 28 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen nur Arbeitnehmer, die bei Beschäftigung im Arbeiterverhältnis als Vervielfältiger, nicht aber z. B. als Drucker einzureihen wären. Nr. 30 Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden. Nr. 31 Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gleichgestellt. Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat. Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlich geprüften Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. Satz 2 gilt entsprechend. Nr. 32 Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. a) Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen bei gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten); b) Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. Brükken-, Hochstraßen-, Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten; c) Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in eingebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygonund gleichwertige Punkte); d) Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes; e) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartographischen, nivellitischen, photogrammetrischen, topographischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn dem Angestellten besonders schwierige Prüfungen übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen aufgrund neuer Aufnahmenetze); f) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines Flurbereinigungsamtes (Bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses Merkrnal auch von mehreren Angestellten erfüllt werden); g) Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungstechnischer Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter); h) Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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