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Fleischhygienegesetz (FlHG)
§ 6 Zulassung von Betrieben

(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 

1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 

2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe, 

3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, 

wenn 

1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erforderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen, 

2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind, 

3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und 

4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn 

1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 

2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 

1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln, 

2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 

3. zu regeln, dass Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 

4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,

5. zu regeln, dass und inwieweit

a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder

b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als auf
Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung gilt.



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