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Besoldungsgruppe A 13

1)    
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3)    Im Auswärtigen Dienst.

4)    Im Bundesbereich.

5)    Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6)    Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

7)    Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

8)    Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1.August 1973 geregelt war.

9)    Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

10)    Als Eingangsamt.

11)    Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

12)    Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

13)    Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

14)    Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vH der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 vH, der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen ausgweisen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des zweiten Konrektors die entsprechenden Amtsbezeichnungen verliehen werden.

15)    Für Funktionen in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 2,5 vH der Gesamtzahl der für Hauptleute/Kapitänleutnant und für Stabshauptleute/Stabskapitänleutnante in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

16)    Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

17)    Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen- Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

18)    Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19)    Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

20)    Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

21)    Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.


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