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Vergütungsordnung zum BAT - OTeil 2 B -Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)-
VI. Angestellte in der Produktionssteuerung Protokollnotizen Nr. 1 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz m dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I - außerhalb der Datenverarbeitung - erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht - dabei können an die Stelle des Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur für Ablauf- und Belegungsplaner vorgesehen sind -, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit, b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nr. 2 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß dem Angestellten mindestens fünf Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts, davon mindestens zwei Angestellte der Vergütungsgruppe IV a oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Nr. 3 Ein DV-Verfahren im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Summe aller organisatorischen und programmiertechnischen Arbeitsabläufe, die für die maschinelle Erledigung einer bestimmten Fachaufgabe, z. B. Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld, erforderlich sind. Nr. 4 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem zu bearbeitenden Aufgabengebiet und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben. Nr. 5 Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VII anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Nr. 6 Für die Ablaufplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt folgendes: a) Ablaufplanung ist die Planung der Auftragsabwicklung zur optimalen Nutzung vorhandener personeller und maschineller Ressourcen und Vermeidung von Engpässen und Terminschwierigkeiten. Hierzu gehören: aa) Feststellung betrieblicher und terminlicher Auswirkungen neuer DV-Verfahren; bb) Feststellung zeitkritischer Aufträge; cc) Einplanung von Personal-/Maschinenkapazität zur Gewährleistung termingerechter Erledigung der Aufträge; dd) frühzeitige Erkennung von Terminengpässen; ee) Beratung der Anwender in der Termingestaltung; ff) Vergabe von Ablaufplänen und Prioritäten für die Steuerung der Erledigung der Aufträge; und gg) begleitende Kontrolle der Auftragserledigung mit der Analyse, Bearbeitung und Auswertung von Reklamationen der Anwender. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn einzelne dieser Aufgaben nicht wahrgenommen werden. b) Ein Auftrag umfaßt eine oder mehrere, zu einem Arbeitsgang zusammengefaßte einzelne Arbeiten, die in einem DV-Verfahren erforderlich sind, z. B. Datenerfassung, Erledigung von einem oder mehreren Jobs (Protokollnotiz Nr. 20), Nachbearbeitung (z. B. Trennen, Falzen, Kuvertieren). Nr. 7 Schwierige Aufgaben in der Ablaufplanung sind insbesondere a) Mitwirkung an der Verfahrensentwicklung bzw. -änderung mit dem Ziel der zweckmäßigen Gestaltung des Ablaufs von DV-Verfahren zur effektiven Nutzung der Ressourcen des Rechenzentrums, b) Bereitstellung von Daten für die Planung von Hard- und Software und c) Ermittlung von Parametern bei automatisierter Job-Ablaufsteuerung. Es müssen mindestens zwei schwierige Aufgaben wahrgenommen werden. Nr. 8 Umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben in der Ablaufplanung sind gegeben, wenn a) Aufträge aus einer Vielzahl verschiedener DV-Verfahren aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z. B. Materialbewirtschaftung, Personalwesen, Finanzwesen, Einwohnerwesen, Gesundheitswesen) einzuplanen sind und b) dabei in nicht unerheblichem Umfang nach Zeitpunkt oder Umfang nicht vorhersehbare Aufträge (z. B. ad-hoc-Auswertungen für Planungszwecke, Wiederholungsarbeiten, Umfang von on-line-Anwendungen) oder zeitkritische Aufträge (z. B. Aufträge mit Tagesfertigkeit) einzuplanen sind, die eine kurzfristige Festlegung oder Änderung von Prioritäten erfordern. Nr. 9 Die Verwaltung von Datenbanken setzt voraus, daß die Angestellten eingehende Kenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem anzuwenden haben und eine praktische Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung oder der DV-Systemtechnik von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt haben. Nr. 10 Datenbank ist eine Datenbasis, die - ohne Rücksicht auf die logische Struktur - unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems (IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang) geführt wird und von mehreren Anwendungsprogrammen gemeinsam genutzt werden kann. Zur Verwaltung von Datenbanken gehören insbesondere: a) Zuweisen von Pufferbereichen, b) Berechnung des Speicherplatzbedarfs, c) Führen eines Verzeichnisses über Speicherplatzbelegung, d) Job-Vorbereitung für Aufbau und Pflege von Datenbeschreibungstabellen, e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Datenbanken, f) Veranlassen von Sicherungsläufen und g) verantwortliche Beteiligung an der Wiederherstellung von Datenbanken. Nr. 11 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben. Nr. 12 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß dem Angestellten mindestens drei Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Nr. 13 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit fachlichen Kenntnissen des zu bearbeitenden Aufgabengebiets, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Ablauf- und Belegungsplaner) entspricht, mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung. Nr. 14 Belegungsplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist gegeben, wenn in Rechenzentren mit umfangreichen Anwendungen die folgenden Aufgaben in der lokalen Stapelverarbeitung (Absatz 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) wahrzunehmen sind a) Analyse der zu erledigenden Jobs nach ihren Ansprüchen an maschinelle Kapazitäten und ihren zeitlichen und logischen Abhängigkeiten, b) Ordnung und Zusammenstellung der Jobs mit dem Ziel, die maschinellen Kapazitäten optimal auszunutzen, und c) Auswertung der Ergebnisse der Beobachtung des Systemverhaltens. Nr. 15 Vielfältige Planungsaufgaben der Belegungsplanung liegen vor, wenn zahlreiche Jobs unterschiedlicher DV-Struktur einzuplanen sind. Sie liegen auch dann vor, wenn unterschiedliche Nutzungsformen wie Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung (Absatz 5 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) angewendet werden. Nr. 16 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Verwalter von Systemhilfen und Direktzugriffsspeichern) entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten als Angestellte in der Bedienung von DV-Anlagen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nach diesem Abschnitt. Nr. 17 Systemhilfen sind betriebsablaufunterstützende Dateien, z. B. die Bibliotheken für Produktionsprogramme, Dateienkataloge, Prozedurbibliotheken, Accountingbestände. Ihre Verwaltung umfaßt die laufende Pflege und zeitgerechte Bereitstellung zur Nutzung durch den Betrieb. Zum Verwalten von Kapazität von Direktzugriffsspeichern gehören z. B. a) Führen eines Verzeichnisses über die Speicherplatzbelegung, b) Berechnen des Speicherplatzbedarfs für Dateien und Verteilung auf Speichergeräte, c) Anlegen von neuen Dateien, d) Durchführen von Sicherungsmaßnahmen, e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Dateien, f) Löschen von Dateien nach Verfall oder Freigabe. Nr. 18 Vielfältige Systemhilfen sind zahlreiche, nach Art und Funktion unterschiedliche Systemhilfen. Vielfältige Speicherungsformen liegen vor, wenn Dateien mit mindestens drei verschiedenen Zugriffsmethoden bei der Verwaltung zu berücksichtigen sind. Nr. 19 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Job-Vor- und -Nachbereiter) entspricht, mit gründlichen Kenntnissen des Aufgabengebiets sowie mit einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Monat in der Maschinenbedienung. Nr. 20 Ein Job im Sinne dieses Unterabschnitts umfaßt ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefaßt sind und ggf. von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden. Nr. 21 Schwierige Jobs liegen dann vor, wenn viele unterschiedliche Steueranweisungen zu überprüfen und ein hoher Anteil an unterschiedlichen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen oder wenn viele verschiedenartige Unterlagen zu kontrollieren sind. Nr. 22 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten a) die maschinelle Verarbeitung bei DV-Anlagen mit Betriebssystemen, die den Mehrprogrammbetrieb (DIN 44 300 Nr. 157) ermöglichen, vorbereiten (Job-Vorbereitung) oder b) die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung kontrollieren (Job-Nachbereitung). Zur Job-Vorbereitung gehören insbesondere a) das Überprüfen von Steueranweisungen (z. B. Job-Control, Vorlaufkarten) auf Vollständigkeit, Reihenfolge und Richtigkeit sowie b) das Anfordern von Arbeitsmitteln (z. B. Datenträger, Formulare, Bedienungsanleitungen, Hilfsmittel zur Druckvorbereitung) aufgrund der Verfahrensdokumentationen sowie aufgrund von Kenntnissen der Verfahren, zu denen die zu erledigenden Aufträge gehören, und der eingesetzten Betriebssysteme. Zur Job-Nachbereitung gehören insbesondere a) das Prüfen auf Vollständigkeit und maschinelle Richtigkeit der erstellten Unterlagen einschließlich der Ablauffolge und b) das Veranlassen der Beseitigung von Fehlern. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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