br-buttonbr-banner



Home
Userbereich


Gesetze

Urteile

Praxis

Restliches

Lyrik

Links

Arbeitsrecht
nach Stichwort




Vergütungsordnung zum BAT - O


Teil 2 B -Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)-

III. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung

Protokollnotizen

Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a)
Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I - außerhalb der Datenverarbeitung - erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht,

sowie

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b)
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a)
Eine Programmiervorgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

   aa)
Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend Standardfunktionen, wie z. B. Dateneingabe,                      Sortieren/Mischen, Abstimmen, Datenausgabe, und sind nicht oder nur in geringem Maß                    miteinander verflochten;
   bb)
es sind bis zu -zwei Datenbestände zu verarbeiten, die wenig gegliedert sind;  

und

   cc)
die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z.          B. eine Gebührenordnung.

b)
Eine Programmiervorgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   aa)
Die Arbeitsabläufe enthalten neben Standardfunktionen in nicht unerheblichem Umfang                      problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in          geringem Maß miteinander verflochten;

bb)
es sind zu verarbeiten
      bis zu zwei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich                     mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder
      mindestens drei Datenbestände, die wenig gegliedert sind,

oder

bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;

und

     cc) d
ie Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten,              z. B eine Gebührenordnung.

c)
Eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

   aa)
Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige            Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten;

   bb)
es sind zu verarbeiten
         mindestens drei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich              mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, und die nicht unter Anwendung eines           Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, oder
        mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems               geführt oder genutzt werden, und die nicht linear miteinander verknüpft werden, oder
        mindestens zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschiedener                                                 Datenbankverwaltungssysteme, die keine einheitliche Datenbankschnittstelle haben, geführt oder         genutzt werden;

und

   cc)
die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten viele logische Abhängigkeiten, z. B.          das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.

d)
Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfaßt und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Bei einem Datenbankverwaltungssystem sind Datenbestände nicht linear miteinander verknüpft, wenn in einem unstrukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Struktur durch Anwendungsprogramme oder in einem strukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Netzstruktur zu verwirklichen ist.

Nr. 3
A
uf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und IV anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.

Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus

a)
bei den in Protokollnotiz Nr. t Buchst. a genannten Angestellten, daß sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,

b)
bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, daß sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen - Themenbereiche Programmentwicklung sowie
Dateiverwaltung und Datenkommunikation - vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht,

sowie

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.

Nr. 6
Die Mitwirkung besteht z. B. in
a)
der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;

b)
dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins (z. B. Signierkontrollen im Rahmen von Eingabekontrollen, Druckaufbereitung und Druck) und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache oder
der Erstellung von Programm- und Steueranweisungen für Datensammelsysteme, COM-Geräte oder vergleichbare DV-Geräte;

c)
dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,
dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,
der maschinellen Durchführung des Tests,
dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;

d)
der Analyse der Ursache einzelner Fehler.
Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.

Nr. 7
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

zum Inhaltsverzeichnis

Google
 



Impressum Verantwortlich:
Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

Rechtliche Hinweise/Disclaimer