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Vergütungsordnung zum BAT - OTeil 2 B -Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)-
II. Angestellte in der DV-Organisation Protokollnotizen Nr. 1 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I - außerhalb der Datenverarbeitung - erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit, b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nr. 2 Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes a) Eine Fachaufgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind aa) Der Untersuchungsbereich umfaßt eine Organisationseinheit; bb) die Arbeitsabläufe sind weitgehend linear und enthalten nur wenige verschiedenartige Funktionen; cc) der Untersuchungsbereich enthält bis zu drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden; und dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die wenige logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. eine Gebührenordnung. b) Eine Fachaufgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind aa) Der Untersuchungsbereich umfaßt mindestens zwei Organisationseinheiten, die untereinander durch nur wenige fachliche oder ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sind; bb) die Arbeitsläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen; cc) der Untersuchungsbereich enthält mindestens vier Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und wenig gegliedert sind, oder bis zu zwei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz. c) Eine Fachaufgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: aa) Der Untersuchungsbereich umfaßt mindestens drei Organisationseinheiten; die Organisationseinheiten müssen untereinander durch vielfältige fachliche und ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sein, oder vom Untersuchungsbereich aus müssen Verbindungen zu einem gleichzeitig zu entwickelnden oder vorhandenen DV-Verfahren geknüpft werden; bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen; cc) der Untersuchungsbereich enthält mindestens drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz. d) Organisationseinheiten im Sinne dieser Protokollnotiz sind funktional abgegrenzte, in sich geschlossene Einheiten, die wegen ihrer Aufgabenstellung in den Untersuchungsbereich fallen und unterschiedliche Anforderungen an das zu entwickelnde Verfahren stellen; es kann sich um Sachgebiete, Abteilungen, Ämter, Dezernate, Behörden handeln. e) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfaßt und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können. Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens). Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS, ADABAS oder System mit vergleichbarem Funktionsumfang. Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema). Nr. 3 Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, III und IV anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden. Nr. 4 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, daß sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben, b) bei den in Protokollnotiz Nr. I Buchst. b genannten Angestellten, daß sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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