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Tarifvertragsgesetz (TVG)
Stichwort: Wirkung der Rechtsnormen |
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§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den
Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags
fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des
Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen,
Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und
zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das
Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch
den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen
zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von
den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die
Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen.
Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte
können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
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