


|
Strafprozessordnung (STPO) § 305a (1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und
gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist
das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die
Beschwerde zuständig. |