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SGB VI
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit |
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(1) Für Beschäftigte, die
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des
Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf
Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine
Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und
Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die
Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des
Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht
von der Versicherungspflicht befreit worden wären.
(3) Für Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig
wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig
wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der
Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder
Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung
oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz
1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder
die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber
einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die
Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die
Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs.
2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. |
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