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SGB V
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte |
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(1) Freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die
Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig
Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft
besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die
Hälfte des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb
desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind
die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet. Für Beschäftigte, die
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu
dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen,
den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei
der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach § 249
Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht
des Beschäftigten nach § 10 versichert wären,
Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den
Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die
Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.
Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu
legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt,
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der
Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen
Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des
Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes
anzuwenden. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem
Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,
daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie
tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine
private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine
Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven
Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55.
Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen
(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese
Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen
dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen
Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für
Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des
durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche
Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen
Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch
Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die
die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder
vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für
Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des
Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen,
die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren
berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer
2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif
anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den
Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und
dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht
gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten
Höchstbeitrag ergibt,
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen
Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne
Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und
des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die
nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur
zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn
sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung
der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder
bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und
5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen
Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum
1. Januar nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der
Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei
Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber
vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des
Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen betreibt.
(2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis
2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die die
nach Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben,
verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen,
dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs
zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die
beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine
gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für
in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine
Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden
ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die
Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1
einbezogen wird.
(2c) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
ist, das die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllt, kann
ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen.
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die
als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch
für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu
zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,
den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die
als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch
für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen als
Beitrag errechneten Betrages, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. |
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