|
SGB IV
§ 90 Aufsichtsbehörden |
|
|
(1) Die Aufsicht über die
Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare
Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf
den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht
über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet der
Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das
Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger),
führen die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund
führt das Bundesversicherungsamt. Soweit die Deutsche
Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt
übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden
nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber
nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für
die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder
bestimmt ist.
(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu
einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungsaustausch
Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz teil. |
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|
|