|
SGB IV
§ 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen |
|
|
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind
Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für
die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt
werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen
nach Satz 1, wenn sie
1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter
Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der
Beschäftigung stehen,
2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom
Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
monatlich in Anspruch genommen werden können,
3. als sonstige Sachbezüge oder
4. als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem
Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit
die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem
letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig
Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte
beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der
der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben
Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des
Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit
Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt
belegt sind.
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des
vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses
Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem
sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1
gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
maßgegend.
SGB IV Fußnote
§ 23a: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG
unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.5.2000 I 1082 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98
und 1 BvL 15/99 - |
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|
|