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SGB XI
§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte |
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(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber
anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses
verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem
Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach
Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz
2 als Beitrag zu tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht
nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und
ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht
des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach §
25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können,
die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind,
erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe
begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als
Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die
Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine
private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte,
die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz
3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag
erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb
desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind
die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte
bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den
vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2
hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr.
1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des
Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November
1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher
von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne
den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten,
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den
Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen,
für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten
Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen
Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten
Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen,
der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens
jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu
zahlen ist.
(5) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für
eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten
betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der
Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur
für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.
(6) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer
eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die
Aufsichtsbehörde bestätigt hat, daß es die
Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in
Absatz 6 genannten Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer
hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses
Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(7) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder
Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen
pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe
Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber
dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und
Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege
gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige
Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den
jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen. |
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