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§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten
und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.
Für die
arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an
die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder,
Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen.
Pflegebedürftig im Sinne von
§ 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den
§§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
voraussichtlich erfüllen. |
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