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Gesetz über die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

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Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

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§ 7 Begriffsbestimmungen
 
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.    die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3.    Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.

Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,

2.    Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,

3.    Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

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