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§ 6 Befristete Verträge
(1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines
Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3
eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt
hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des
Arbeitsverhältnisses.
Über die Dauer der Vertretung nach
Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer
Einarbeitung zulässig.
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in
Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die
Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet.
Das
Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen
ist.
(4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung
verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht
mitzuzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine
Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn
die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist.
Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
Arbeitsplätze abgestellt wird. |
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