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§ 4 Dauer der Pflegezeit
(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden
pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs
Monate (Höchstdauer).
Für einen kürzeren Zeitraum in
Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer
verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Eine
Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn
ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem
wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Die Pflegezeit wird auf
Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder
die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich
oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der
veränderten Umstände.
Der Arbeitgeber ist über die
veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.
Im
Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. |
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