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§ 3 Pflegezeit
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig
oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen
(Pflegezeit).
Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber
Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der
Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen.
Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu
erbringen.
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber
spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen
und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in
welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch
genommen werden soll.
Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch
genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
anzugeben.
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben
Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die
Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten
zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen. |
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