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§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der
Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut
aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit
sicherzustellen.
(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre
Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine
ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1
genannten Maßnahmen vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur
verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen
gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. |
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