


| Mutterschutzgesetz MuSchG |
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt 1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, 2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten. |