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Körperschaftsteuergesetz
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht |
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(1) Unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere
Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der
Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit
dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung
unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.
Fußnote
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit
Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar
und nichtig gem. BVerfGE v. 29.9.1998 I 3682 - 2 BvL 64/93 - |
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