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Zivilprozessordung ZPO
§ 547 Absolute Revisionsgründe
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2.wenn
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht
ist;
- 3.wenn bei der Entscheidung ein
Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4.wenn
eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
- 5.wenn die
Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
sind;
- 6.wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
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