(1) Anträge und
Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die
Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu
übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.
Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht.
Die
Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die
Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen
werden.