Die
ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens
fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder
Landessozialgericht gewesen sein.
Im
übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in
den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium
für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des
Bundessozialgerichts entscheidet.