(1) Gegen
Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der
Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden,
können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die
Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der
Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren
eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige
Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der
Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß.
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.