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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

JVEG

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 enthält jeder Obduzent gesondert.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau 49,00
  für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 119,00
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 25,00
  für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 84,00
102 Obduktion 195,00
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:  
  Das Honorar 102 beträgt 275,00
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):  
  Das Honorar 102 beträgt 396,00
105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus 84,00
106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:  
  Das Honorar 105 beträgt 119,00
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: bis zu 44,00
  Das Honorar 200 beträgt  
202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:  
  Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:  
  Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe 4,00 bis 51.00
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:  
  Das Honorar 300 beträgt bis zu 1.000,00
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt: 5,00 bis 51,00
  Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit  
  Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.  
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:  
  Das Honorar 302 beträgt bis zu 1.000,00
304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) bis zu 205,00
  Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.  
305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 13,00 bis 115,00
  Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.  
306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 13,00 bis 300,00
  Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.  
307 Blutentnahme 9,00
  Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.  
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.
(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
400 Bestimmung der ABO-Blutgruppe 10,00
401 Bestimmung der Untergruppe 8,00
402 MN-Bestimmung 8,00
403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes  
  Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal . 10,00
  bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 56,00
404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal 10,00
  bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 56,00
405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale  
  (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal 23,00
  bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 86,00
406 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren 357,00
  Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.  
407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch 25,00
408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) 23,00
409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme 23,00
410 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal 23,00
  bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 75,00
411 Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal 23,00
412 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal 39,00
413 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde 140,00
  insgesamt jedoch höchstens 800,00
  Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.  
414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System 40,00
  insgesamt jedoch höchstens 600,00
  Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.  
415 Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person 16,00
Abschnitt 5
Erbbiologische Abstammungsgutachten
  (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
  (2) Das Honorar umfasst nicht
  1. Leistungen nach den Nummer 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
  2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und
  3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
  (3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Nummern 502 und 503.
500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden 713,00
501 Untersuchung jeder weiteren Person 175,00
502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden 214,00
503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person 55,00


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