(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
| in der Honorargruppe ... |
in Höhe von ... Euro |
| 1 |
50 |
| 2 |
55 |
| 3 |
60 |
| 4 |
65 |
| 5 |
70 |
| 6 |
75 |
| 7 |
80 |
| 8 |
85 |
| 9 |
90 |
| 10 |
95 |
| M 1 |
50 |
| M 2 |
60 |
| M 3 |
85 |
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der
Anlage 1.
Wird
die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe
genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für
Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten
Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen;
dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches
Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe
genannt wird.
Erfolgt die
Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder
psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete
oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich
das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der
höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn
dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen
Ergebnis führen würde.
§ 4 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.