(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (
§§ 9, 10 bis 11),
2. Fahrtkostenersatz (
§ 5),
3. Entschädigung für Aufwand (
§ 6) sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (
§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird
es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich
notwendiger Reise- Reise- und Wartezeiten gewährt.
Die letzte
bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30
Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war;
anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für
eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf
die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist
die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach
billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte
Vergütung gewährt werden.