(1) Auch die in den
§§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten
baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind.
Dies gilt
insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und
notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden
0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für
jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder
Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt.
Die Höhe der Pauschale
ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen.
Die Pauschale
wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und
Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit
geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche
Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle
angefertigt worden sind.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten
Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke
werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.