(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder
wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit,
während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner
Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein
Tagegeld, dessen Höhe sich nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz
2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein
Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes gewährt.