(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich
entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten
für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn
einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und
Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
1. dem Zeugen oder dem Dritten (
§ 23) zur
Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des
Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
2. den in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs
0,30 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch
die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise
regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der
Parkentgelte.
Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die
Pauschale nur einmal geltend gemacht werden.
Bei der Benutzung eines
Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1
zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur
Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich
werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise
angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die
Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten
Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an
Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere
Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die
Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an
Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim
Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der
Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen
Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem
anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach
billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen
Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.