(1) Die Vorschriften
über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument
für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden
ist, sind anzuwenden.
(2) Soweit
für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem
der
Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und
Erklärungen nach diesem Gesetz.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Ist
ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur
Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.