(1) Auf die Rüge eines durch
die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
-
- 2. das
Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
-
(2) Die
Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird;
§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das
Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5)
Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das
Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.