(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder
des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der
Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt
oder das Gericht sie für angemessen hält.
Zuständig ist
1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen
worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder
bei dem der Ausschuss im Sinne des
§ 1 Abs. 4 gebildet ist;
2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht,
wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren
Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine
andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der
öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des
Verfahrens zuständige Gericht;
3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft
besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig
wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des
§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder
mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere
Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der
öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des
Verfahrens zuständige Gericht;
4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den
Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der
Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im
Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende
Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch
gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche
Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde
beantragt.
Für das Verfahren gilt
§ 62 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und
die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das
Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in
dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und
begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht.
Eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden;
die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht
als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in
dem Beschluss zugelassen hat.
Sie kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht;
die §
§ 546 und
547 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für die
Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde
liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
Die
Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung
angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde,
wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde.
Der Einzelrichter überträgt
das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Gericht
entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.
Auf
eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel
nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.