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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 3 Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem
Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen
entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu
erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen
einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
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