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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S.
1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt
geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002
(BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter
anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher
oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte
vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
Satz 1 gilt für
Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in
derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden
ist.
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