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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 24 Übergangsvorschrift
Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem
Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen,
Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt
herangezogen worden ist.
Dies gilt auch, wenn Vorschriften
geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
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