(1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach
§ 142
Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden,
sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren
Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines
Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
1. Gegenstände herausgeben (
§ 95 Abs. 1,
§ 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
2. Auskunft erteilen,
3. die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation ermöglichen (
§ 100b Abs. 3 der
Strafprozessordnung) oder
4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen die Ermittlung
a) von solchen
Telekommunikationsanschlüssen ermöglichen, von denen ein
bestimmter Telekommunikationsanschluss angewählt wurde
(Fangeinrichtung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach
§ 98a
der Strafprozessordnung),
b) der von einem
Telekommunikationsanschluss hergestellten Verbindungen ermöglichen
(Zählvergleichseinrichtung),
werden wie Zeugen entschädigt.
Dies gilt nicht für die
Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfähige
Bereitstellung und die Überlassung von Wählanschlüssen
sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von
Festverbindungen, die nicht für bestimmte
Überwachungsmaßnahmen eingerichtet werden.
(2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen
Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (
§ 7) im Rahmen des
§ 22 ersetzt;
§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage
für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die
Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und
Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt.
Die
Entschädigung beträgt
1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis
25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte
Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a) neben der Entschädigung
nach Absatz 1 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der
Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen
Anwendungsprogramms 10 Euro und
b) für die übrige
Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen
Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde
für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde),
höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine
fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen
direkt zurechenbaren Kosten (
§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung
einer Festverbindung je Ende, das nicht in Einrichtungen des Betreibers
der Festverbindung liegt, ein Betrag von 153 Euro für eine
zweiadrige und ein Betrag von 306 Euro für eine vier- oder
mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für die Benutzung von
Festverbindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind die in
den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen.