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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine
Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde
höchstens 17 Euro beträgt.
Gefangene, die keinen
Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der
Vollzugsbehörde.
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