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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen
führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei
der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht
erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und
außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
Die Entschädigung
von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn
Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der
vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
entspricht.
Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit
Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
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