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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro
je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für
Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu
gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung
ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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