(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt,
wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten
herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist
beginnt
1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der
Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der
Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger
oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der
Vernehmung oder Zuziehung,
3. in den Fällen des
§ 23 mit Beendigung der Maßnahme und
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher
Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des
§ 1 Abs. 4
mit Beendigung der Amtsperiode.
Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten
Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat
sie den Antrag unverzüglich dem nach
§ 4 Abs. 1 für die
Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen
Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet.
Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn
die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten
Stelle geltend gemacht worden ist.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer
Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die
Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt.
Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen
eingelegt wird.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt
eingetreten ist.
Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Durch den Antrag auf
gerichtliche Festsetzung (
§ 4) wird die Verjährung wie durch
Klageerhebung gehemmt.
Die Verjährung wird nicht von Amts wegen
berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder
Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.