(1) Zeugen erhalten als Entschädigung
1. Fahrtkostenersatz (
§ 5),
2. Entschädigung für Aufwand (
§ 6),
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (
§ 7),
4. Entschädigung für Zeitversäumnis (
§ 20),
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (
§ 21)
sowie
6. Entschädigung für Verdienstausfall (
§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie
für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich
notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn
Stunden je Tag, gewährt.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird
voll gerechnet.
(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung
in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese
Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu
verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.
(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen
Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in
den
§§ 20, 21 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt
werden.